Bewässerung Domleschg : Meliorationsverordnung Art. 12

Art. 12 Vertretung
Am persönlichen Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Dieselbe Person kann nicht mehr als zwei Stimmen abgeben. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Stellvertreter nach Zivilrecht.

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