Bewässerung Domleschg : Fragen und Antworten

Dritte Serie Fragen Juni 2009

Die Fragen zur Durchführung der Gründungsversammlung haben wir Hr. Buschauer vom kantonalen Amt für Landwirtschaft und Geoinformation gestellt.

Frage 8 Wie findet die Kontrolle der Stimmberechtigung bei der Gründungsversammlung statt und wer führt diese durch?

Antwort 8 Die Vorbereitungsarbeiten und die Durchführung der Gründungsversammlung sind in Art. 14 bis 19 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) und Art 18 bis 23 der Vollziehungverordnung zum Meliorationsgesetz (MelV; BR 915.110) geregelt. Die Leitung der beschlussfassenden Versammlung richtet sich nach Art. 21 MelV. Es ist Sache des mit der Leitung der beschlussfassenden Versammlung beauftragten Organs, die Stimmberechtigung aufgrund des nach der öffentlichen Auflage vom vergangenen April mit dem Grundbuchamt bereinigten Abstimmungsregisters zu überprüfen.

Frage 9 Wird schriftlich über die Durchführung abgestimmt?

Antwort 9 Die Abstimmung über die Durchführung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 13 MelV. Es wird somit grundsätzlich offen abgestimmt, auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden kann aber auch eine geheime Abstimmung beschlossen werden.

Frage 10 Was passiert mit Grundeigentümern, die nicht korrekt im aufgelegten Register aufgeführt waren und denen die eingeschriebene Einladung zur Gründungsversammlung nicht zugestellt werden kann? Unserer Ansicht nach können diese Grundeigentümer nicht als zustimmend gewertet werden. Wir erstellen zur Zeit eine Liste mit solchen 'falschen' Adressen bzw. mit Adressen von Personen, die bereits verstorben sind

Antwort 10 Grundsätzlich obliegt es den Grundeigentüern bezeihungsweise deren Erben Adressänderungen oder einen aussergrundbuchlichen Eigentumsübergang zu melden. Wie die Praxis zeigt, wird diese Meldung nicht immer gemacht. Unter anderem auch deshalb sieht das Meliorationsrecht eben die Auflage des Abstimmungsregisters vor. Die Einladung zur Gründungsversammlung erfolgt anhand der mit dem Grundbuch bereinigten Angaben aufgrund der Meldung, die anlässlich der Auflage des Abstimmungsregisters eingegangen sind. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass alle Grundeigentümer oder deren Vertreter eine Einladung erhalten.

Frage 11 In der Radiosendung SRF 1 Regionaljournal Graubünden vom 11.6.2013 wurde mitgeteilt, dass auf Einsprachen hin das Bewässerungsprojekt angepasst wurde. Gerne erfahren wir von Ihnen wieviele Einsprachen eingegangen sind, wieviele davon hatten eine Planänderung zur Folge und was war die Planänderung.

Antwort 11 Woher die Information von Radio srf 1 stammte ist mir unbekannt. Womöglich ist eine Aussage nicht ganz korrekt wiedergegeben worden, da bisher lediglich die Projektstudie des Bewässerungsprojektes zur Information öffentlich aufgelegt wurde. Natürlich konnten sich die Eigentümer zu deren Inhalt äussern und Verbesserungsvorschläge einbringen, dies geschah jedoch nicht in einem formellen Auflageverfahren. Dieses Verfahren wird erst nach der Ausarbeitung des definitiven Projektes - falls die Genossenschaft gegründet wird - eingeleitet.
Bisher gelangte das Beizugsgebiet zur öffentlichen Auflage. Diese erfolgte vom 23.01.2009 bis zum 23.02.2009. Dagegen gingen neben Ihrer Einsprache auch weitere ein, die durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales, resp. das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden abschliessend behandelt wurden.

Zweite Serie Fragen

Frage 5 Mit Grundeigentümern, Nichtgrundeigentümern und Stellvertretern wird es nicht einfach sein, an der Gründungsversammlung das Resultat schnell und zweifelsfrei zu ermitteln. Wir sind der Ansicht, dass es besser ist, vorher alles transparent zu regeln, als nachher über das Resultat zu streiten. Wir bitten Sie deshalb, uns zu erklären, wie genau das Abstimmungsverfahren ablaufen wird. Wir würden es begrüssen, wenn bei der Wahl der Stimmenzähler auch Vetreter von uns vorgeschlagen werden könnten.

Antwort 5 Die Vorbereitungsarbeiten sind in Art. 14 und 19 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) und Art. 18 bis 23 der Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz (MelV; BR 915.110) geregelt. Die Leitung der beschlussfassenden Versammlung richtet sich nach Art. 21 MelV. Es wird Sache des Leiters der beschlussfassenden Versammlung sein, den oder die Stimmenzähler zu bestimmen.

Frage 6 Nach ZGB Art. 703 muss die Mehrheit der Eigentümer und auch der Fläche zustimmen. Wir sind der Ansicht, dass deshalb mit der Stimme auch die vertretene Fläche berücksichtigt werden muss. Nach unserer Briefaktion an alle Grundeigentümer ist uns klar geworden, dass es schwierig ist, ein genaues Register aller Stimmberechtigten und der vertretenen Fläche zu erstellen. Sie müssen ein solches Register erstellen. Wir schlagen vor, dass es entweder von allen Eigentümern eingesehen werden kann oder dass jeder Eigentümer wenigstens seine eigenen Daten einsehen kann.

Antwort 6 Gemäss Art. 703 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zuzustimmen. Allerdings bestimmt Art. 703 Abs. 3 ZGB, dass die kantonale Gesetzgebung die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären kann. Von dieser Kompetenz gemäss Art. 703 Abs. 3 ZGB, die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter zu erleichtern, hat der Kanton Graubünden Gebrauch gemacht und in Art. 16 Abs. 2 MelG festgehalten, dass die Güterzusammenlegung beschlossen ist, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer ohne Rücksicht auf die Fläche dem Unternehmen zustimmt. Im Kanton Graubünden ist demnach die den Grundeigentümern gehörende Fläche bei der Abstimmung, ob das Unternehmen durchgeführt wird oder nicht, irrelevant. Die Erstellung eines Flächenregisters ist daher nicht notwendig.

Frage 7 Folgender Punkt ist noch unklar zum Thema Stellvertretung: Gemäss MelV Art. 12 kann eine Person maximal zwei Stimmen abgeben. Wir gehen davon aus, dass auch ein Nichteigentümer zwei Eigentümer vertreten kann. Ist das richtig?

Antwort 7 Es ist richtig, dass ein Vertreter oder eine Vertreterin nicht selbst Grundeigentümer mit einem Grundstück im Beizugsgebiet sein muss.

Erste Serie Fragen

Die Interessengemeinschaft Gründeigentümer hat sich formiert. Sie hat als Erstes die folgenden rechtlichen Fragen dem kantonalen Amt für Landwirtschaft und Geoinformation gestellt. Das Amt hat uns die dazu gefügten Antworten schriftlich erteilt.

Frage 1 Wo finden wir die rechtliche Grundlage für die Regel "Wer nicht anwesend ist, stimmt ja" bei der Gründungsversammlung?

Antwort 1 Die rechtliche Grundlage finden Sie in Art. 703 Abs. 1 Satz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).

Frage 2 In Art. 18 MelG steht folgendes:

Der Durchführungsbeschluss und die amtliche Anordnung können mittels Rekurses direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dieser hat sich gegen die für die Durchführung verantwortliche Gemeinde oder im Falle der Anordnung durch die Regierung gegen den Kanton zu richten.

Gegen wen müssten wir einen allfälligen Rekurs richten?

Antwort 2 Grundsätzlich ist es Sache desjenigen, der die Beschwerde erheben will, abzuklären, gegen wen die Beschwerde zu richten ist und es ist Sache der Gerichte, darüber abschliessend zu befinden. Wir können Ihnen diesbezüglich keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen. Gemäss unserer unpräjudiziellen Auffassung wäre eine Beschwerde gegen den Durchführungsbeschluss gegen diejenige Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der grösste Teil des einzubeziehenden Bodens liegt. Im vorliegenden Fall wäre dies die Gemeinde Paspels.

Frage 3 Wir gehen davon aus, dass an der Gründungsversammlung Stellvertretung möglich ist, und dass dabei die Art. 11 und 12 der MelV gelten. Dh. ein Stellvertreter muss nicht selbst Grundeigentümer sein, sondern eine "handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht". Stimmt das kantonale Amt dieser Interpretation zu?

Antwort 3 Unserer ebenfalls unpräjudiziellen Auffassung zufolge muss ein Stellvertreter nicht Eigentümer sein.

Frage 4 An der Versammlung vom 13.2.2009 hat Hr. Buschauer vom kantonalen Amt für Landwirtschaft angedeutet, dass bei "Nutzungsänderung" z.B. Umzonung in die Bauzone, das investierte Geld zurückgezahlt werden müsste. Muss man darunter verstehen, dass Beiträge von Bund und Kanton, offener IH-Kredit und ev. Beiträge Dritter (Berghilfe oä.) zurückgezahlt werden müssen? Das wären dann ca. 12'000.- bis 17'500.- pro Hektare.

Antwort 4 In Art. 35 bis 37 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1) sind die Zweckentfremdung und die Rückerstattung der Bundes- und Kantonsbeiträge geregelt. Eine Einzonung in eine Bauzone gilt nicht als Zweckentfremdung, solange der Boden weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird. Das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes. Ein allfällige Rückerstattung erfolgt pro rata temporis. Die jährliche Reduktion beträgt 2.5%. Die Regelung der Rückerstattung offener IH-Kredite oder Beiträge Dritter ist Sache der Krediterteiler und der Spender.

Die von Ihnen geschätzte Grössenordnung einer maximalen Rückerstattung könnte zutreffend sein. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eine Rückerstattung in dieser Grössenordnung infolge Überbauung den Preis pro Quadratmeter Bauland lediglich um Fr. 1.20 bis Fr. 1.75 erhöhen würde.