Bewässerung Domleschg : Meliorationsverordnung Art. 18 bis 23

Art. 18 Einberufung der beschlussfassenden Versammlung
Die Einberufung der gemäss Verzeichnis beteiligten Grundeigentümer hat spätestens 20 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung durch eingeschriebenen Brief oder durch einen Beauftragten gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. In der Einladung sind die Traktandenliste sowie die Vorschriften über Beschlussfassung und Stimmrecht bekanntzugeben. Insbesondere sind die Grundeigentümer unter Hinweis auf Artikel 703 Absatz 1 ZGB 6 darauf aufmerksam zu machen, dass als zustimmend gilt, wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt.

Art. 19 Auflage des Abstimmungsregisters, Stichtag
Für den Beschluss über die Durchführung sind die Eigentumsverhältnisse massgebend, welche am Tag der ersten Bekanntgabe der Auflage des Abstimmungsregisters bestehen. Das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer (Abstimmungsregister) ist während 20 Tagen auf ortsübliche Weise in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Berichtigungen am Verzeichnis sind durch den Grundbuchführer vor der beschlussfassenden Versammlung vorzunehmen.

Art. 20 Auflage der Planungsstudie
Zur Orientierung ist die Planungsstudie während 20 Tagen in derjenigen Gemeinde zur Einsicht aufzulegen, auf deren Territorium der grösste Teil des Unternehmens liegt.

Art. 21 Leitung der beschlussfassenden Versammlung
Der Präsident jener Gemeinde, auf deren Territorium der grösste Teil des Beizugsgebietes liegt, leitet die beschlussfassende Versammlung; der Gemeindeaktuar führt das Protokoll.

Art. 22 Statuten und Wahlen
1 Hat die Versammlung der Durchführung zugestimmt, so sind von ihr
1. die Statuten zu beraten und zu genehmigen;
2. die erforderlichen Wahlen zu treffen, nämlich:
a) Wahl des Genossenschaftspräsidenten,
b) Wahl von 2 - 6 Vorstandsmitgliedern, welche wie der Genossenschaftspräsident Nichtmitglieder sein können,
c) Wahl von 2 Mitgliedern und 2 Stellvertretern der Schätzungskommission,
d) Wahl von 2 Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter.
2 Der Genossenschaftsvorstand konstituiert sich im übrigen selbst.

Art. 23 Mitteilung des Durchführungsbeschlusses
1 Der Gemeindepräsident hat dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt und dem Genossenschaftsvorstand von der erfolgten Beschlussfassung schriftlich Mitteilung zu machen unter Zustellung der Versammlungsprotokolle und der Statuten.
2 Nach der Gründung der Genossenschaft übernimmt deren Vorstand die Geschäftsführung.

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