Art. 35 Zweckentfremdung und Zerstückelung
1 Als Zweckentfremdung gilt insbesondere:
a. die Überbauung oder anderweitige Verwendung von Kulturland oder landwirtschaftlichen
Gebäuden zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken;
b. die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung unterstützter Gebäude, als solche
ist auch die Verminderung der Futterbasis zu verstehen, wenn dadurch
die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 3 oder 10 nicht mehr
erfüllt sind;
c. der Verzicht auf den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung unterstützter
Bauten und Anlagen nach der Zerstörung durch Feuer oder Naturereignisse;
d. bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen: die Aufgabe der landwirtschaftlichen
Nutzung angeschlossener Gebäude oder der Anschluss nichtlandwirtschaftlicher
Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebenden
Projekt nicht vorgesehen war.
2 Nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegen Parzellen, welche im Zeitpunkt
der Beitragsverfügung nicht landwirtschaftlich genutzt oder im Rahmen des Projekts
für eine nichtlandwirtschaftliche Verwendung ausgeschieden wurden.
3 Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, darf nicht zerstückelt
werden.
4 Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbeitrages,
das Zerstückelungsverbot ab dem Erwerb des Eigentums an den neuen
Grundstücken.
5 Das Verbot der Zweckentfremdung und die R�ckerstattungspflicht enden 20
Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.
Art. 36 Ausnahmen vom Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen
gelten insbesondere:
a. rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen, Schutzzonen oder andere nichtlandwirtschaftliche
Nutzungszonen;
b. rechtskräftige Baubewilligungen nach Artikel 24 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 197912 über die Raumplanung;
c. fehlender landwirtschaftlicher Bedarf für die Wiederherstellung von Bauten
und Anlagen, welche durch Feuer oder Naturereignisse zerstört worden sind;
d. der Bedarf für Bauten des Bundes, für Bundesbahnen oder für Nationalstrassen.
Art. 37 Rückerstattung von Beiträgen aufgrund von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen
1 Bewilligt der Kanton eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung, so entscheidet
er gleichzeitig über die Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
2 Verfügungen des Kantons über Zweckentfremdungen und Rückerstattungen
sind dem Bundesamt nur zu eröffnen, wenn auf eine Rückerstattung ganz oder
teilweise verzichtet wird.
3 Erteilt der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 36 Buchstabe d, so sind
die Beiträge nicht zurückzuerstatten.
4 Bei Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen ohne Bewilligung des Kantons
sind die Beiträge in vollem Umfange zurückzuerstatten.
5 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung sind insbesondere:
a. die zweckentfremdete Fläche;
b. das Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; und
c. das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer
(Art. 29 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 199013)
6 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:
a. für Bodenverbesserungen 40 Jahre
b. für landwirtschaftliche Gebäude 30 Jahre
c. für milchwirtschaftliche Verarbeitungsbetriebe und mechanische 20 Jahre
Anlagen wie Seilbahnen