Art. 703375
1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen,
Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen
u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen
ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer,
denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens
gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer
zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung
nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der
Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
2 Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für
Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.
3 Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen
noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften
auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
anwendbar erklären.376