Meliorationsprojekt Bewässerung Domleschg
Vor ca. 2 Jahren hat der Bauernverein Domleschg zusammen mit dem kantonalen Amt für Landwirtschaft im Stillen ein Meliorationsprojekt zur Bewässerung des ganzen Domleschgs gestartet. Die grosse Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer wurde erst im Januar 2009 auf dieses ihr Eigentum betreffende Projekt aufmerksam.

Erste Information

Für die Gründung einer Meliorationsgenossenschaft muss das Beizugsgebiet ausgeschieden werden. Und dazu müssen die Eigentümer beigezogen werden. Vom 23.Januar bis zum 23.Februar 2009 wurde deshalb ein Plan mit dem betroffenen Gebiet zusammen mit einem Eigentümerverzeichnis in den Gemeinden öffentlich aufgelegt. Im Grossen und Ganzen sind alle landwirtschaflichen Grundstücke von Tomils bis Scharans betroffen. Nicht mit einbezogen sind die Grundstücke am Berg (Scheid, Feldis, Trans).

Am 13.Februar 2009 fand eine öffentliche Informationsveranstaltung statt. Diese wurde vom Bauernverein Domleschg organisiert. Informiert wurde durch den Bauernverein, das kantonale Amt für Landwirtschaft, die landwirtschafliche Beratung und das Ingenieurunternehmen, welches eine Vorstudie erstellt hat.

Wer als Eigentümer das Gefühl hatte, sein Grundstück gehöre nicht in dieses Projekt, konnte bis am 23. Februar dagegen Einsprache einlegen. Allerdings wurde an der Informationsveranstaltung klar gemacht, dass nur sehr gute Gründe dabei zum Erfolg führen können.

Wie gehts weiter?

Jetzt werden diese Einsprachen behandelt. Anschliessend wird eine Gründungsversammlung für die Genossenschaft durchgeführt. Jeder der ein Grundstück im Beizugsgebiet besitzt, wird zwangsweise Mitglied.

Der Kanton GR hat entschieden und die Entscheide am 9. Dezember 2009 zugestellt. Bis am 8. Januar 2010 können die Betroffenen überlegen, ob sie den Entscheid weiterziehen wollen. Wenn das geklärt ist, dürfte die Einladung zur Gründungsversammlung erfolgen.

An dieser Versammlung werden in einem Zug die folgenden wichtigen Entscheide gefällt:

1. Durchführungsbeschluss

Es wird abgestimmt, ob das Projekt überhaupt durchgeführt werden soll. Dabei gilt, wer nicht anwesend ist, stimmt dem Projekt zu.
Weder im kantonalen Meliorationsgesetz noch in der kantonalen Meliorationsverordnung gibt es für diese ungewöhnliche Regel eine rechtliche Grundlage. Wer diese Regel aufgestellt hat, war zunächst unklar. Nach Auskunft des kantonalen Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation findet man die Grundlage im ZGB Art. 703. Gemäss Meliorationsverordnung Art. 12 kann man sich vertreten lassen.

2. Festlegung der Statuten
Ist die Durchführung angenommen, werden die Statuten beraten und ev. genehmigt.

3. Wahl des Vorstandes und der übrigen Organe
Das ausführende Organ der Genossenschaft ist der Genossenschaftsvorstand. Dieser hat weitreichende Kompetenzen.
Es werden eine Präsidentin oder ein Präsident sowie 2 bis 6 weitere Mitglieder gewählt. Auch Aussenstehende (nicht Eigentümer) können gewählt werden. Zumindest für das Präsidium ist das üblich, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

4. Absegnung des Gesamtkredites von 10 Mio Fr.
Als letztes soll der Gesamtkredit für das ganze Projekt freigegeben werden. Wird dies gemacht, kann der Vorstand über das ganze zu investierende Geld bestimmen, ohne dass die Genossenschaftsversammlung noch etwas zu sagen hat.
Dies wird mit den Regeln für Bundesbeiträge begründet. Es gibt aber keine gesetzlichen Grundlagen, die dieses Vorgehen verlangen würden.

Einschränkung der Eigentumsrechte während der Melioration

Gemäss Meliorationsgesetz gilt ein sogenannter Umlegungsbann:

Art. 20 Umlegungsbann
1 Nach der Einleitung einer Güterzusammenlegung kann die mit der Durchführung betraute Instanz für das ganze Beizugsgebiet oder Teile davon einen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekanntzugeben.
2 Während des Umlegungsbannes dürfen ohne Zustimmung der mit der Durchführung betrauten Instanz keine rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen über die Grundstücke getroffen werden, welche die Zusammenlegung beeinträchtigen können.
3 Verfügungsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.

Als Folge dieses Artikels dürfen Grundstücke während der Dauer der Melioration nur noch mit Bewilligung des Genossenschaftsvorstandes verkauft werden. Diese Bewilligung braucht man auch für Grundstücke kleiner als 2500 m2. Für grössere braucht man, wie immer, zusätzlich die Bewilligung des Grundbuchinspektorats Graubünden.

Weiter wird normalerweise ein Baustopp ausgesprochen und man kann Bauvorhaben nur noch mit Bewilligung des Genossenschaftsvorstandes durchführen.

Im Grundbuch wird bei jedem Grundstück eine Anmerkung der folgenden Art gemacht:
Güterzusammenlegungsgrundstück; dat. 0X.0X.2009, Beleg X

Gemäss Meliorationsgesetz können vom Bestand Abzüge gemacht werden. Abzug bedeutet, vom Grundstück wird dem Eigentümer ein Teil der Fläche weggenommen:

Art. 25 Abzug für gemeinschaftliche Anlagen
Für die allgemeinen Anlagen und zur Erleichterung der Neuzuteilung wird vom Wert des alten Bestandes ein Abzug gemacht. Der Wertabzug wird nicht entschädigt.

Art. 26 Wertabzug für andere öffentliche Werke
1 Will ein Enteignungsberechtigter im Beizugsgebiet ein öffentliches Werk errichten und vermag er den Landbedarf nicht aus seinem Anspruch als Mitglied des Unternehmens zu decken, so kann ihm durch einen zusätzlichen prozentualen Abzug vom Bodenwert Land beschafft werden.
2 Für den zusätzlichen Abzug ist das Unternehmen vom Enteignungsberechtigten nach dem Verkehrswert zu entschädigen. Die betreffenden Werte werden den einzelnen Grundeigentümern gutgeschrieben und im Rahmen des Kostenverteilers verrechnet.

Ob ein allgemeiner Abzug gemacht wird, ist offen. Auf jeden Fall gibt es dafür eine rechtliche Grundlage. Zusätzlich wird mit Art. 26 das normale Enteignungsrecht ausser Kraft gesetzt.

Rückerstattung des investierten Geldes bei Umzonung
An der Informationsveranstaltung wurde angedeutet, dass bei Umzonung das investierte Geld vom Eigentümer zurückgezahlt werden muss. Dh. wird ein Stück Land in die Bauzone eingeteilt, werden ca. 17'500 Fr. fällig.

IG Grundeigentümer

Die Bauern sowie die an den Aufträgen interessierten Kreise sind gut organisiert und vertreten völlig selbstverständlich ihre Interessen. Die Grundeigentümer sind nicht in einer Organisation zusammen geschlossen. Bei so einem Projekt besteht aber die Gefahr, dass man übergangen wird, wenn man sich nicht zu Wort meldet. Dies ist wesentlich einfacher, wenn man nicht alleine ist.

Um die Grundeigentümer besser zu vertreten, wird eine Interessengemeinschaft gegründet. Die Organisationsform kann ein Verein oder auch etwas weniger formelles sein. Das Ziel dieser Organisation ist der Informationsaustausch und die gegenseitige Hilfe.

23.02.2009 Gilbert Magnin